Der Elternbeirat vertritt die Interessen der Elternschaft gegenüber dem Träger und der Leitung der Einrichtung. Er besteht in unserer Einrichtung aus bis zu vier Mitgliedern und bis zu vier Ersatzmitgliedern.
Die Rechte und Pflichten des Elternbeirates ergeben sich aus § 3 des Statuts für die katholischen Kindertageseinrichtungen im nordrhein-westfälischen Teil des Erzbistums Köln.
Der Elternbeirat besteht aus mindestens zwei gewählten Mitgliedern. Er tritt mindestens dreimal jährlich zusammen.
Der Elternbeirat vertritt die Interessen der Elternschaft des aktuellen Kindergartenjahres gegenüber dem Träger und der Leitung der Einrichtung. Dabei hat er auch die besonderen Interessen von Kindern mit Behinderung in der Einrichtung und deren Eltern angemessen zu berücksichtigen. Der Elternbeirat ist vom Träger und der Einrichtungsleitung rechtzeitig und umfassend über wesentliche Entscheidungen/Änderungen in Bezug auf die Einrichtung zu informieren und insbesondere vor Entscheidungen über die pädagogische Konzeption der Einrichtung, über die personelle Besetzung, die räumliche und sachliche Ausstattung, die Hausordnung, die Öffnungszeiten, einen Trägerwechsel sowie die Aufnahmekriterien anzuhören. Gestaltungshinweise hat der Träger angemessen zu berücksichtigen. Entscheidungen, die die Eltern in finanzieller Hinsicht berühren, bedürfen grundsätzlich der Zustimmung durch den Elternbeirat. Hierzu zählen vor allem die Planung und Gestaltung von Veranstaltungen für Kinder und Eltern sowie die Verpflegung in der Einrichtung, soweit es sich dabei zum Beispiel nicht nur um geringfügige Preissteigerungen im Rahmen allgemeinüblicher Teuerungsraten handelt.
Alle Personalangelegenheiten sind – unter Beachtung des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) und der hierzu erlassenen Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung – vertraulich zu behandeln.
Der Elternbeirat kann Vertreterinnen/Vertreter des Trägers, des pädagogischen Personals oder andere Fachleute zu seinen Beratungen einladen.
Der Elternbeirat kann aus seiner Mitte einen Sprecher/eine Sprecherin wählen, der auch zu den Sitzungen einlädt. Er ist zur Einladung verpflichtet, wenn mindestens ein Mitglied des Elternbeirates dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Wenn kein Sprecher/keine Sprecherin gewählt ist, steht jedem Mitglied das Recht der Einladung zu.
Die Mitgliedschaft im Elternbeirat endet, wenn das Kind des Erziehungsberechtigten die Einrichtung nicht mehr besucht. In diesem Fall oder wenn ein Mitglied des Elternbeirates vor Ablauf der Wahlzeit aus anderen Gründen ausscheidet, seine Aufgaben nicht mehr wahrnimmt oder an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist, tritt an seine Stelle das gewählte Ersatzmitglied.
Die Wahlzeit des Elternbeirates endet mit der Wahl des neuen Elternbeirates. Er übt seine Tätigkeit aber bis zum Zusammentreten des neu gewählten Elternbeirates aus.